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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Ron’s Org Frankfurt“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Vereinssitz ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist Information und Bildung von Mitgliedern und der interessierten Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Philosophie und Religion und deren Schnittpunkten, insbesondere Anwendung und Nutzbarmachung von philosophischen und religiösen Aspekten und Lehren für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung des Einzelnen und ein soziales und friedliches Zusammenleben.
Zweck ist insbesondere die Auseinandersetzung mit den Ideen von L. Ron Hubbard und William B. Robertson in philosophischer und religiöser Hinsicht, wie sie im Anhang zu dieser Satzung genauer beschrieben werden.
Der Verein grenzt sich ausdrücklich von der Church of Scientology und ihren offiziellen und inoffiziellen Untergliederungen ab.

§ 3 Tätigkeit

Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein insbesondere öffentliche Veranstaltungen ausrichten, Räume anmieten, Forschungsvorhaben betreiben, Seminare und andere Unterrichtsangebote organisieren, Publikationen herausgeben und vertreiben sowie eine Sammlung von Schriften und anderen Medien betreiben und diese Mitgliedern und Nichtmitgliedern zugänglich machen. Er unterstützt Mitglieder und Nichtmitglieder, die die Lehren von L.Ron Hubbard und William B. Robertson erlernen und anwenden wollen.
Der Verein ist selbstlos tätig; die Tätigkeiten des Vereins dienen nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

§ 4 Finanzielle Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rücklagen können gebildet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Die Vereinsorgane sind:

  1. Der Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch Votum von mehr als der Hälfte der Mitglieder möglich, wenn dieses Votum gleichzeitig die Einsetzung einer anderen Person in das Amt beinhaltet. Im Falle von Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes führt das andere Vorstandsmitglied die Vereinsgeschäfte allein und hat schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, durch die das vakante Amt besetzt wird.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
  4. Die Mitgliedschaft endet: Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann auch mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein ordentliches Mitglied zum fördernden Mitglied herabgestuft wird.
    • mit dem Tod des Mitglieds;
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
    • bei fördernden Mitgliedern durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    • bei ordentlichen Mitgliedern durch Ausschluß gemäß Absatz 5.
  5. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann auch mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein ordentliches Mitglied zum fördernden Mitglied herabgestuft wird.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder e-mail an die letztbekannte Anschrift/e-mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ordentliche Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstands; 2. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes; 3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied. Ebenso ist ein Protokollführer zu bestimmen, der das Protokoll zusammen mit einem Vorstandsmitglied unterschreibt.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Diese können von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragssatzung festgesetzt werden.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur von der Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. In dem Auflösungsbeschluss ist zugleich festzulegen, welcher Organisation das Vereinsvermögen zufallen soll.
Dabei ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft festzulegen, der auferlegt wird, die Zuwendung für Zwecke der Bildung und Erziehung oder für Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geistes- oder Religionswissenschaften zu verwenden.

– Frankfurt, den 28.10.2001 –
– Fassung vom 12.12.2004 –

Nächstes Philo-Treffen

Das Treffen findet am Freitag, den 08. März um 19:30 Uhr bei uns in der Org und per Zoom statt.

Sie sind herzlich eingeladen daran teilzunehmen.

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